Vorkaufsrecht einer Gemeinde erfolgreich abgewehrt

Sebastian Heidorn – Rechtsanwalt bei Labbé & Partner

Mit Hilfe der Kanzlei Labbé und Partner hat ein Landwirt aus einem oberbayerischen Landkreis erfolgreich die Ausübung eines Vorkausfrechtes durch die Gemeinde verhindert. Der Landwirt erwarb im Rahmen eines Kaufvertrags zwei Grundstücke, eines unbebaut, das andere mit einer landwirtschaftlichen Hofstelle bebaut. Die Gemeinde erfuhr von diesem Verkauf und teilte mit, ein Vorkaufsrecht ausüben zu wollen. In der Praxis gehen Kommunen oft vorschnell und ohne weitere Prüfung davon aus, dass ihnen ein Vorkaufsrecht zusteht. Allerdings sind die einzelnen Fallkonstellationen des Vorkaufsrechts und die konkreten Voraussetzungen im Gesetz genau definiert. Zwingend ist auch die Ausübung zum Wohl der Allgemeinheit, was von der Kommune darzulegen ist. Eine Ausübung zur bloßen Grundstücksbevorratung scheidet aus.

Abgesehen von der stets zu prüfenden Frage, ob ein Vorkaufsrecht überhaupt ausgeübt werden kann, hat der Gesetzgeber in § 27 BauGB das Mittel der sog. Abwendungserklärung vorgesehen. Der Käufer kann die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn die Verwendung des Grundstücks nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, der Käufer in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend zu nutzen, und er sich vor Ablauf der Frist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 BauGB hierzu verpflichtet. Diese Vorschrift ist in der Praxis den wenigsten Betroffenen und den wenigsten Kommunen bekannt – zumal bezeichnenderweise der Gesetzgeber die Kommunen auch nicht verpflichtet hat, den Erwerbswilligen auf diese Möglichkeit hinzuweisen. In der Praxis kann auf diesem Weg ein an sich bestehendes Vorkaufsrecht oft abgewendet werden, so dass der Eigennutzung das Vorkausfrecht nicht im Wege steht.

Im vorliegenden Fall wurde seitens der Kanzlei Labbé und Partner eine entsprechende Erklärung gem. § 27 BauGB ausformuliert und abgegeben. Die Gemeinde akzeptierte diese und übte das Vorkausfrecht nicht aus – dies wäre auch nicht mehr rechtmäßig möglich gewesen.

 

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