Uhrmacherhäusl Giesing – Gericht gibt Klage des Eigentümers statt

Autor und Rechtsanwalt Herbert Kaltenegger

Die Kanzlei Labbe & Partner vertritt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um den Wiederaufbau des „Uhrmacherhäusl“ im Stadtteil Giesing den geschädigten Eigentümer. Das denkmalgeschützte Gebäude wurde im September 2017 ohne Wissen des Eigentümers vom Bauunternehmer zerstört.

Die Stadt München verpflichtete Im April 2018 den Eigentümer zum Wiederaufbau des zerstörten Gebäudes. Hiergegen ließ der Eigentümer Klage erheben.

Das VG gab der Klage des Eigentümers statt. Es führt aus, dass der Bescheid schon deshalb rechtswidrig sei, da der Eigentümer und nicht der Bauunternehmer in Anspruch genommen worden sei.

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren wirft eine Vielzahl in der Rechtsprechung noch nicht entschiedenen Rechtsfragen auf. Insbesondere wird zu entscheiden sein, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Grundstückseigentümer, der die Zerstörung eines Denkmals nicht beauftragt und veranlasst hat, zum Wiederaufbau des Gebäudes verpflichtet werden kann.

Das Gericht macht deutlich, dass Rechtsgrundlage nur Art. 15 Abs. 4 BayDSchG sein könne, der aber nur anwendbar ist, wenn die Wiederherstellung eines Denkmals noch möglich sei. Dies ist aber im vorliegenden Fall in Bezug auf das Einzeldenkmal nicht mehr der Fall. Ob auf der Grundlage eines Denkmalensembles, in dessen Umgriff sich das vom Bauunternehmer zerstörte Gebäude befindet, ein Wiederaufbau möglich ist, wird im nachfolgenden Verfahren zu entscheiden sein. Wegen der Lage des Grundstücks am Rand des Ensembles bestehen diesbezüglich erhebliche Zweifel, da bei Beseitigung der historischen Substanz das Gebäude für diesen Randbereich nicht mehr ensembleprägend sein kann.

Ebenso ist zweifelhaft, ob auf der Grundlage von Artikel 15 Abs. 4 BayDSchG im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des Ensembles der Aufbau des identischen, eingeschossigen Gebäudes gefordert werden kann. Der vom Gericht durchgeführte Ortstermin hat bestätigt, dass ensembleprägend auch zweigeschossige Gebäude mit ausgebautem Dachgeschoss sind.

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