In den vom Baugesetzbuch in § 24 Abs. 1 aufgezählten Fällen steht den Kommunen ein allgemeines Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu. Häufig machen Kommunen von ihrem Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BauGB Gebrauch, wonach ein Vorkaufsrecht besteht, wenn unbebaute Flächen veräußert werden, die im Flächennutzungsplan bereits als künftiges Wohnbauland dargestellt sind. Übersehen wird dabei oftmals, dass ein Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden darf, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt (vgl. § 24 Abs. 3 S. 1 BauGB).
Dass dies keineswegs immer der Fall ist, zeigen die von der Kanzlei Labbé & Partner zuletzt erfolgreich geführten Klageverfahren, in denen nachgewiesen werden konnte, dass eine ausreichende Rechtfertigung des Vorkaufsrechts durch Gemeinwohlbelange gerade nicht existierte, sondern nur vorgeschoben war. So hat das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 31.07.2012 (Az. M 1 K 12.363) auf eine Klage von Labbé & Partner einen Vorkaufsrechtsausübungsbescheid für rechtswidrig erklärt, weil ernsthafte Bemühungen der Gemeinde zur alsbaldigen Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht erkennbar waren. Auch in der von Labbé & Partner erstrittenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 22.01.2015 (Az. M 11 K 14.1495) verneinte das Gericht mangels ernsthafter Planungen der Kommune das Vorliegen einer ausreichenden Rechtfertigung und nahm stattdessen eine die Vorkaufsrechtsausübung nicht rechtfertigende Bodenbevorratungspolitik an.
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Dr. Patrick Bühring
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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