Amerikanische Siedlung München: Nachverdichtung zugelassen

Dr. Patrick Bühring

Auf die von der Kanzlei Labbé & Partner erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 25.01.2016, Az. M 8 K 15.5723, die Landeshauptstadt München verpflichtet, dem Kläger einen Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Einfamilienhauses zu erteilen.

Die Wohnsiedlung am Perlacher Forst im Süden Münchens, die auch „Ami-Siedlung“ genannt wird, entstand ab dem Jahr 1953 und diente der Deckung des Wohnraumbedarfs der in der nahen McGraw-Kaserne stationierten Mitglieder der United States Army. Die locker bebaute Siedlung vermittelt in Teilen ein für amerikanische Wohnsiedlungen typisches Straßenbild mit breiten Straßen und zaunlosen, großen Vorgärten. Um den besonderen Charakter der Siedlung zu erhalten, hat die Landeshauptstadt München in der Vergangenheit Vorhaben, mit denen eine Nachverdichtung erfolgen sollte, abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass sich derartige Vorhaben im Sinne des § 34 BauGB nicht einfügen würden, weil sie der homogen bebauten Umgebung, die sich durch große Freiflächen und eine lockere Bebauung auszeichnet, widersprechen und städtebauliche Spannungen auslösen. Mit dieser Rechtsauffassung setzte sich die Landeshauptstadt auch im Jahre 2008 vor dem Verwaltungsgericht durch und konnte die seinerzeit erfolgte Ablehnung eines Bauvorhabens verteidigen (vgl. VG München, Urt. v. 18.02.2008, M 8 K 07.291, juris). Bereits in diesem Urteil empfahl das Verwaltungsgericht der Stadt die Aufstellung eines Bebauungsplanes, um künftig die Frage nach dem Ob und dem Wie einer Nachverdichtung in dieser Siedlung zu steuern. Dies unterblieb jedoch.

Nun stellte das Verwaltungsgericht im eingangs erwähnten Urteil fest, dass keineswegs in der gesamten amerikanischen Siedlung eine Nachverdichtung ausgeschlossen ist. Vielmehr wies das Gericht zu Recht darauf hin, dass die Auffüllung von Baulücken jedenfalls dort möglich ist, wo die Umgebungsbebauung nicht einheitlich ist. Begründet wurde dies mit dem Fehlen eines die Auffüllung von Baulücken ausschließenden Bebauungsplanes und den nur relativ groben Einschränkungs- bzw. Steuerungsmöglichkeiten, die sich aus § 34 BauGB, also der Vorschrift über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im nicht beplanten Innenbereich, ergeben.

Ob die Landeshauptstadt München die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 25.01.2016 hinnimmt oder versuchen wird, eine anders lautende Entscheidung in der zweiten Instanz zu erlangen, bleibt abzuwarten.

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Dr. Patrick Bühring
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Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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