Keine Auffüllung von Kiesabbauflächen in Saaldorf-Surheim

Aufgrund einer im Auftrag der Gemeinde Saaldorf-Surheim von den Rechtsanwälten Labbé & Partner mbB erhobenen Klage hob das Verwaltungsgericht München im Verfahren M 2 K 17.1637 mit Urteil vom 05.06.2018 die vom Landratsamt Berchtesgadener Land mit Bescheid vom 13.03.2017 erteilte Genehmigung zur Auffüllung einer großen, am Ortsrand der Gemeinde Saaldorf-Surheim gelegenen Fläche auf.

Die nach dem Wunsch des Antragstellers aufzufüllende Fläche liegt in einem Gebiet, in dem vor Jahrzehnten ohne vorherige Genehmigung weiträumig Kies abgebaut wurde. Nach Abschluss des Kiesabbaus Mitte der achtziger Jahre des 20. Jahrhunderts wurden die Flächen rekultiviert und werden seitdem landwirtschaftlich genutzt. Ende des Jahres 2016 beantragte der Grundeigentümer einer dieser Flächen, diese mit einer Schicht von rund 6,50 m unbelasteten Erdaushub, der überwiegend aus dem nahe gelegenen Österreich importiert werden sollte, aufzufüllen. Die Gemeinde Saaldorf-Surheim widersetzte sich dem Vorhaben wegen den mit der Auffüllung einhergehenden Belästigungen der Anwohner durch die Lärm- und Staubentwicklung und des Eingriffs in das nach Abschluss des Kiesabbaus neu entstandene Landschaftsbild. Dennoch erteilte das Landratsamt Berchtesgadener Land unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens die beantragte Genehmigung.

Das Verwaltungsgericht München folgte der von den Rechtsanwälten Labbé & Partner mbB vertretenen Rechtsauffassung und hob die angefochtene Genehmigung auf. Begründet wurde dies mit der für ein solches Vorhaben nicht gegebenen, jedoch wegen seiner Lage im Außenbereich notwendigen Privilegierung. Insbesondere könne die Genehmigung nicht auf den Auffang-Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BauGB gestützt werden, wonach solche Vorhaben im Außenbereich ausnahmsweise ausgeführt werden sollen, die wegen ihrer Auswirkungen auf die Umgebung und ihrer Anforderungen nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Denn hierfür sei unter anderem erforderlich, dass das Vorhaben im überwiegenden Allgemeininteresse liege. Letzteres sei jedoch nicht der Fall und auch nicht dargelegt worden.

Mit seiner Entscheidung bewegt sich das Verwaltungsgericht München innerhalb des von der obergerichtlichen Rechtsprechung vorgegebenen Rahmens. Die Berufung gegen das Urteil wurde vom Verwaltungsgericht nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Dr. Patrick Bühring
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