Einschränkende Überplanung einer landwirtschaftlichen Hofstelle aufgehoben

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erklärt einen Bebauungsplan für unwirksam, der eine neben einer Hofstelle gelegene Fläche zu Wohnbauzwecken ausweist und die Hofstelle als Dorfgebiet überplant

Der Außenbereich ist besonders geschützt und grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. Erleichterungen gibt es für sog. Privilegierte Nutzungen gem. § 35 Abs.1 BauGB, etwa für landwirtschaftliche Vorhaben. Im Landkreis Augsburg wollte jedoch auch ein privater Bauherr in den Genuss eines Wohnhauses im Außenbereich gelangen. Das Landratsamt erteilte entsprechenden Baugesuchen jedoch eine Absage, verwies die zuständige Gemeinde aber auf die grundsätzliche Möglichkeit einen Bebauungsplan für das Vorhaben aufstellen zu können. Direkt neben dem designierten Baugrundstück befindet sich die Hofstelle eines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes, welcher genehmigte Erweiterungsabsichten hegt. Anstatt auf den Landwirt zuzugehen, um eine mögliche bauliche Entwicklung einvernehmlich abzustimmen, wollte die Gemeinde einen nur auf die Wünsche des Bauherrn maßgeschneiderten Bebauungsplan aufstellen. Nachdem der Gemeinde im Laufe der Zeit offenbar selbst Zweifel daran kamen, nur für ein einzelnes Wohnhaus im Außenbereich einen Bebauungsplan aufzustellen, wurde willkürlich auch ein Teil der landwirtschaftlichen Hofstelle in den Bebauungsplan aufgenommen und „aus perspektivischen Zwecken“ als Dorfgebiet festgesetzt. Dies hätte für den Landwirt gravierende Beeinträchtigungen nach sich gezogen, beispielsweise durch strengere Immissionsgrenzwerte und außerdem bei den künftigen Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks. Trotz der Überplanung seiner Hofstelle wurde der Landwirt an diesem Verfahren nicht direkt beteiligt und auch bei einem umfassenden „runden Tisch“ im Landratsamt nicht eingeladen. Ihm blieb nur die Option, im Rahmen der normalen Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen zu erheben. Diese Möglichkeit nahm er wahr und verwies sowohl auf seine Erweiterungsabsichten, als auch auf die künftigen Einschränkungen seiner Betriebsentwicklung. Dennoch beschloss die Gemeinde den Bebauungsplan in der ausgelegten Form, ohne auf die Bedenken des Landwirts weiter einzugehen.

Gegen diesen „Gefälligkeitsbebauungsplan“ wurde Normenkontrolle zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt. Ziel des Landwirts war es, den Bebauungsplan für unwirksam zu erklären. Im Rahmen des Prozesses und der Antragsbegründung führte die Kanzlei Labbé und Partner zahlreiche Argumente gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans an. Kritisiert wurde unter anderem die fehlende städtebauliche Erforderlichkeit der Planung, die fehlende Berücksichtigung landwirtschaftlicher Interessen, sowie zahlreiche formale Fehler bei der Planaufstellung. Der BayVGH folgte nach mehrstündiger Verhandlung dieser Argumentation und erklärte mit Urteil vom 04.03.2019 (Az. 15 N 18.448) den Bebauungsplan für unwirksam. Damit ist einerseits der Landwirt bei der künftigen Betriebsführung und Entwicklung auf dem eigenen Grund und Boden wieder freier, andererseits entfällt die im Bebauungsplan festgesetzte Wohnbaufläche neben seiner Hofstelle.

Die vorliegende Entscheidung belegt ebenfalls eindrücklich, dass auch eine Kommune mit ihren Aktivitäten einer effektiven, ernstzunehmenden Kontrolle unterliegt und die häufig getroffene Aussage „gegen Kommunen könne man bei Gericht nichts ausrichten“ nicht zutreffend ist. Aufgrund des immer intensiven Willens der Kommunen auch künftig auf landwirtschaftliche Flächen zuzugreifen, sind hier insbesondere Landwirtschaftsbetriebe gut beraten, Bauleitplanungen intensiv zu beobachten und zum Schutz des Betriebs und der eigenen Zukunft umfassend und fachlich gut beraten Einwendungen zu erheben. Sollte die Gemeinde trotz begründeter Einwendungen hartnäckig bleiben, darf im schlimmsten Fall auch der Weg zum Gericht nicht gescheut werden – wie das vorliegende Urteil eindrücklich gezeigt hat.

Für weitere rechtliche Fragen und Beratungen zu Bauleitplanungen (Bebauungsplänen) und Baugenehmigungen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung:

Sebastian Heidorn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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