Corona – Allgemeinverfügung für Saisonarbeiter außer Vollzug gesetzt

Sebastian Heidorn, Rechtsanwalt bei Labbé & Partner

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat durch zwei Beschlüsse vom 29.04.2021 bzw. vom 30.04.2021 die Allgemeinverfügung des Landkreises Dingolfing-Landau zur Anordnung von Maßnahmen zum Zwecke der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 hinsichtlich der Beschäftigung und Unterbringung von Saisonarbeitern in nahezu allen Punkten außer Vollzug gesetzt.

Die Allgemeinverfügung beinhaltete besondere Regelungen für Betriebe, welche Saisonarbeiter einsetzen. Die Verpflichtungen gingen deutlich weiter als die Vorgaben des Bundes und des Freistaates Bayern, etwa aus der Einreise-Quarantäne-Verordnung oder der entsprechenden Allgemeinverfügung des Gesundheitsministeriums. Insbesondere wurde zusätzlich angeordnet, dass entsprechende Betriebe in den ersten zehn Tagen nach Einreise der Saisonarbeiter gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergreifen müssen, die einer Absonderung vergleichbar sind. Für die Dauer der Beschäftigung der Saisonarbeitskräfte sollten bei jeder Saisonarbeitskraft regelmäßig, mindestens an drei verschiedenen Tagen pro Woche Testungen in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Antigen-Schnelltests oder eines Selbsttests durchzuführen sein.

Gegen diese Allgemeinverfügung wendeten sich ein Landwirt und ein weiterverarbeitender Betrieb, bei welchem Saisonarbeiter zum Einsatz kommen. Diese wurden in den gerichtlichen Verfahren durch die Kanzlei Labbé und Partner vertreten. In den entsprechenden Antragsbegründungen wurde argumentiert, dass die zusätzlichen Anforderungen überzogen und nicht erforderlich seien, was zur Unverhältnismäßigkeit führe. Zudem würden die geschützten Interessen der Betriebe nicht ausreichend gewahrt, was zu einem Ermessensfehler führe.

Diese Argumentation hat das VG Regensburg überzeugt, so dass es die maßgeblichen Inhalte der Allgemeinverfügung (abgesehen von den Meldepflichten) einstweilen außer Vollzug gesetzt hat. Es schloss sich hierbei der Argumentation der Kanzlei Labbé und Partner an. Insbesondere wurde gerügt, dass das Landratsamt nicht dargelegt habe, aus welchem Grunde sich eine besondere Notwendigkeit für strengere Regelungen als im übrigen Bayern ergeben soll. Es bleibt abzuwarten, wie das Landratsamt mit dieser Entscheidung umgeht, einstweilen bleibt die Allgemeinverfügung suspendiert.

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Sebastian Heidorn

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verwaltungsrecht/ Fachanwalt für Agrarrecht

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