Auf die von der Kanzlei Labbé & Partner im Auftrag einer Gemeinde erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 09.12.2015, Az. M 9 K 15.3358, eine vom Landratsamt erteilte Baugenehmigung aufgehoben. Die Baugenehmigung gestattete einem Spargelanbaubetrieb im Außenbereich die Errichtung einer Mehrzweckhalle, einer Maschinenhalle und einer Unterstellhalle für zeitweise bis zu 52 Container zur Unterbringung von bis zu 132 Saisonarbeitskräften. Begründet wurde die Entscheidung des Gerichts damit, dass die Unterbringung einer großen Zahl von Arbeitskräften dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs widerspreche, weil die Bodenertragsnutzung nicht die Unterbringung von Arbeitskräften an diesem Standort zwingend erfordere. Vielmehr sei der Standort für den Betrieb lediglich förderlich, weil er wegen der niedrigen Grundstückspreise im Außenbereich wirtschaftlich günstig sei und mit Blick auf die verstreut liegenden Spargelfelder verkehrsgünstig liege. Hieraus ließe sich jedoch wegen der Wertentscheidung des Gesetzgebers (Schonung des Außenbereichs) und des fehlenden räumlichen Zusammenhangs eine Be-anspruchung des Außenbereichs nicht rechtfertigen. Im Übrigern widerspreche auch die konkrete Ausgestaltung (dauerhafte Überdachung der Container) dem Gebot der Schonung des Außenbereichs.
Da obergerichtliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Saisonarbeiterunterkünften im Außenbereich nicht existiert, wurde die Berufung zugelassen. Der Ausgang des Berufungsverfahrens und eines sich möglicherweise anschließenden Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bleibt daher abzuwarten.
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Dr. Patrick Bühring >>
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