Wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung gem. § 78 Abs.3 WHG erfolgreich verteidigt

Sebastian Heidorn – Rechtsanwalt bei Labbé & Partner

Wie bereits im Blogeintrag vom 19.12.2017 berichtet, konnte die Kanzlei Labbé und Partner die Einstellung von Bauarbeiten an einem Hotel im Landkreis Ebersberg verhindern. Hiergegen, namentlich gegen die Anordnung der sofortgen Vollziehung der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung gem. § 78 Abs.3 WHG, wandte sich nunmehr der Nachbar des Bauherrn. Dieser wollte über ein vor dem VG München geführtes Eilrechtsschutzverfahren gem. § 80 Abs.5 VwGO einen sofortigen Baustopp erreichen. Begründet wurde der Antrag maßgeblich mit Bedenken bzgl.der Hochwassersicherheit und hinsichtlich der fachlichen Ausführungen der Fachkundigen Stelle Wasserrecht des Landratsamtes. Mit Beschluss vom 31.01.2018 hat das VG München    (M 2 SN 17.5923) den Antrag abgewiesen. Der Bauherr darf damit das Bauvorhaben weiter betreiben. Das Gericht zeigte keinerlei Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung, äußerte jedoch Bedenken, ob der klagende Nachbar überhaupt in eigenen Rechten verletzt sein könnte.

 

Interessant und ein Stück juristisches Neuland sind die Ausführungen der Kammer zu der Beweiswirkung von Stellunganhmen einer Fachkundigen Stelle. Es ist in der ständigen bayerischen Rechtsprechung anerkannt, dass Stellungnahmen des Wasserwirtschaftes aufgrund der jahrelangen Tätigkeit der Bearbeiter in einem bestimmten Sachgebiet eine besondere Beweiswirkung zukommt, die regelmäßig nur durch ein Sachverständigengutachten erschüttert werden kann. Nicht abschließend entschieden war die Frage, ob diese Erwägungen auch für die Bewertungen der Fachkundigen Stellen gelten. Diese nehmen an den Landratsämtern nach der VVWas die allgemeine Funktion des amtlichen Sachverständigen wahr und entscheiden in der derzeitigen Behördenpraxis immer öfter an Stelle des Wasserwirtschaftsamtes. Das VG München entschied in dem genannten Beschluss, dass die besonders hohe Beweiskraft auch den Stellungnahmen der Fachkundigen Stelle zukomme, da diese aus den gleichen Gründen wie die Wasserwirtschaftsämter über eine besondere Fachkompetenz verfügen. Die – so das Gericht wörtlich – „Äußerungen und Bewertungen des Antragsstellers aus Laiensicht“ konnten diese fachlichen Wertungen nicht erschüttern.

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Sebastian Heidorn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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