LABBÉ Rechtsanwälte München | Baurecht | BVerwG 4 CN 2.24 | Urteil vom 16. September 2025
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem wegweisenden Urteil klargestellt: § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ermächtigt die Gemeinde nicht zu Festsetzungen der zulässigen Grundfläche für einzelne Anlagentypen, sondern verlangt eine einheitliche Festsetzung für alle baulichen Anlagen. Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für laufende Bebauungsplanverfahren und Normenkontrollklagen.
Ausgangslage: Streit um einen Bebauungsplan in Oberbayern
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Änderung eines Bebauungsplans der Gemeinde Krailling. Die Gemeinde hatte den Plan für einen bereits bebauten Bereich geändert und dabei die zulässige Grundfläche für die jeweiligen Grundstücke neu festgesetzt. Konkret wurde für jedes Grundstück eine Grundfläche festgesetzt (Festsetzung A.3.1), die durch Terrassen, Vordächer und ähnliche Bauteile (A.3.2 und A.3.3) überschritten werden darf. Darüber hinaus wurde festgesetzt, dass die so ermittelte Gesamtgrundfläche durch Nebenanlagen im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO – also etwa Stellplätze und Garagen – bis zu einer Grundflächenzahl von 0,4 überschritten werden darf (A.3.4).
Ein Grundstückseigentümer, der zwei mit Doppelhaushälften bebaute Grundstücke besaß (288 m² bzw. 400 m²), wandte sich mit einem Normenkontrollantrag gegen diesen Plan.
Das Urteil des BayVGH: Plan für unwirksam erklärt
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) gab dem Antragsteller Recht und erklärte den Bebauungsplan im streitigen Teilbereich für unwirksam. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Festsetzungen zur Grundfläche fehlerhaft seien: Der BayVGH legte den Plan unter Bezugnahme auf dessen Begründung so aus, dass dieser die zulässige Grundfläche (Festsetzung A.3.1) nur für Hauptanlagen festsetzte und für Nebenanlagen lediglich das Delta zwischen der festgesetzten Grundfläche für Hauptgebäude und einer GRZ von 0,4 vorgesehen sei (Festsetzung A.3.4). Für das verhältnismäßig kleine Grundstück des Antragstellers würde sich daher die Situation ergeben, dass Garagen oder Nebenanlagen nicht realisierbar seien. Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO müsse die Grundfläche für alle baulichen Anlagen festgesetzt werden – eine Kombination aus einer Festsetzung für Hauptanlagen nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO und einer ergänzenden Festsetzung für Nebenanlagen nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO sei möglich – der Überschreitungsrahmen für Nebenanlagen müsse dann aber so bemessen sein, dass Garagen noch realisierbar blieben, was hier nach Ansicht des BayVGH nicht der Fall war.
Die Entscheidung des BVerwG: Revision erfolgreich
Auf die Revision der Gemeinde hob das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des BayVGH auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Die Revision war zulässig und begründet. Der BayVGH hat der Auslegung der entscheidenden Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung (Kombination einer Festsetzung für Hauptanlagen mit einer Festsetzung für Nebenanlagen) bundesrechtlich unzutreffende Maßstäbe zu Grunde gelegt. Nach bundesrechtskonformer Auslegung der Festsetzung kommt das BVerwG zu dem Schluss, dass die Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung von der Ermächtigungsgrundlage, § 16 Abs. 2 Nr. 1 gedeckt ist.
Kernaussage 1: GRZ gilt für alle baulichen Anlagen
Das BVerwG bestätigte zunächst, was der BayVGH noch zutreffend festgestellt hatte: Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ist die Grundflächenzahl ohne einschränkende Zusätze für alle grundflächenrelevanten Anlagen festzusetzen. Eine Differenzierung nach Anlagentypen – also eine Festsetzung nur für Hauptgebäude – findet im Bundesrecht keine Grundlage. Der festgesetzte Wert gilt damit auch für Nebenanlagen wie Garagen, Stellplätze und Zufahrten.
Kernaussage 2: Keine „Kombinationslösung” durch § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO
Das BVerwG verwarf allerdings den Ansatz des BayVGH, wonach eine Festsetzung für Hauptanlagen und eine Festsetzung für Nebenanlagen kombinierbar sei, grundlegend: Der Begriff „mitrechnen” in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO ist nicht im Sinne eines bloßen Addierens verschiedener Einzelfestsetzungen zu verstehen, sondern bedeutet „berücksichtigen, einbeziehen”. Die Überschreitungsregelung in § 19 Abs. 4 Satz 2 und 3 BauNVO beschränkt sich auf die Bestimmung des Umfangs, in dem die festgesetzte zulässige Grundfläche durch Nebenanlagen überschritten werden darf – sie trägt eine „Kombinationslösung” nicht. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ermächtigt die Gemeinde nicht zu Festsetzungen der zulässigen Grundfläche für einzelne Anlagentypen, sondern verlangt eine einheitliche Festsetzung für alle baulichen Anlagen.
Kernaussage 3: Bundesrechtskonforme Auslegung möglich
Folglich stellte das BVerwG fest, dass der BayVGH bei seiner Auslegung der Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung unzutreffende Maßstäbe angesetzt hat. Das BVerwG nahm daher eine eigene Auslegung des Bebauungsplans vor. Der Wortlaut der Festsetzung A.3.1 enthält keinen Zusatz, der sie auf Hauptgebäude beschränkt. Die abweichende Interpretation des BayVGH – gestützt auf die Planbegründung – sei mit Bundesrecht nicht in Einklang zu bringen, denn die Begründung eines Bebauungsplans ist kein Planbestandteil und kann sich über eindeutige textliche oder zeichnerische Festsetzungen nicht hinwegsetzen. Bei bundesrechtskonformer Auslegung sind die Festsetzungen A.3.1 und A.3.4 von der Ermächtigungsgrundlage in § 16 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 i.V.m. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO gedeckt.
Fazit für die Praxis
Das Urteil schafft wichtige Klarheit: Die GRZ ist ein einheitlicher Wert, der für alle baulichen Anlagen gilt – eine plangeberseitige Aufspaltung nach Anlagentypen scheidet aus bundesrechtlichen Gründen aus. Gleichwohl bestätigt das Gericht die Flexibilität der Gemeinden bei der Ausgestaltung des Überschreitungsrahmens nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO.
Für Gemeinden bringt die Entscheidung des BVerwG Klarheit im Hinblick auf die Festsetzungsmöglichkeiten zum Maß der baulichen Nutzung. Eigentümer im Geltungsbereich von Bebauungsplänen sollten im Zweifel prüfen, ob der Bebauungsplan die vom BVerwG klar definierten bundesgesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene rechtliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an LABBÉ Rechtsanwälte München.
Keywords: Grundflächenzahl, GRZ, Bebauungsplan, BauNVO, § 19 BauNVO, Nebenanlagen, Garagen Bebauungsplan, Normenkontrolle, Bundesverwaltungsgericht, Baurecht München, Bebauungsplan unwirksam, Abwägungsgebot

