Gemeinde Rudelzhausen: Verwaltungsgericht hebt Vorbescheid des Landratsamtes Freising für ein Heim für Spätaussiedler und Vertriebene auf

Auf die von der Kanzle Labbé & Partner im Auftrag der Gemeinde Rudelzhausen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 16.02.2016, Az. M 1 K 15.4168, einen Vorbescheid des Landratsamtes Freising über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Heimes für Spätaussiedler und Heimatvertriebene im Ortsteil Tegernbach der Gemeinde Rudelzhausen aufgehoben.

Der Vorbescheid wurde vom Landratsamt unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilt. Von Beginn des Genehmigungsverfahrens an hat sich die Gemeinde gegen die Genehmigung des Vorhabens ausgesprochen, weil der Antrag zu unbestimmt war. So bliebt offen, um was für eine Art von Heim es sich handeln soll, insbesondere wie viele Personen in den beantragten drei Gebäuden untergebracht werden sollen. Trotz ausdrücklicher Bitte der Gemeinde gegenüber Landratsamt und Antragsteller auf entsprechende Konkretisierung des Vorhabens unterblieb diese. Auch der vom Landratsamt erteilte Vorbescheid konkretisierte das für bauplanungsrechtlich zulässig erkläre Vorhaben nicht.

Nunmehr hat sich das Verwaltungsgericht der von der Kanzlei Labbé & Partner vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen, wonach bereits die Unbestimmtheit der Antragsunterlagen, insbesondere die fehlende Nutzungsbeschreibung, zu einer Verletzung der Rechte der Gemeinde Rudelzhausen führt. Schließlich konnte diese sich angesichts der lückenhaften Antragsunterlagen im Vorfeld kein klares Bild darüber machen, ob das Vorhaben genehmigungsfähig ist oder nicht. Wegen der fehlenden Angaben ist nicht einmal klar, ob es sich letztlich um ein Wohnbauvorhaben oder aber eine Anlage für soziale Zwecke handelt. Da auch die Anzahl der in dem „Heim“ unterzubringenden Personen offen ist, konnte auch nicht beurteilt werden, zu welchen Auswirkungen das Vorhaben auf den Ortsteil Tegernbach und die dort wohnende Bevölkerung führt. Über solche Informationen muss eine Kommune letztlich aber auch deshalb vor einer Genehmigungserteilung verfügen, um entscheiden zu können, ob sie zur Steuerung der baulichen Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes fasst und das Bebauungsplanverfahren über den Erlass einer Veränderungssperre absichert.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig.

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Dr. Bühring
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