Erfolgreicher Eilantrag gegen eine Einbeziehungssatzung – Bayerischer Verwaltungsgerichtshof gibt unserer Argumentation vollständig recht.

Mit Beschluss vom 16. Oktober 2026 (Az. 9 NE 26.1410) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einem von unserer Kanzlei gestellten Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO stattgegeben und die Einbeziehungssatzung „Leidling“ des Marktes Burgheim bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

Ein besonderer Erfolg, denn die Hürden für solche Eilanträge sind hoch. Die Gerichte stellen strenge Anforderungen an die Dringlichkeit. Es genügt nicht, dass eine Satzung voraussichtlich rechtswidrig ist. Vielmehr muss zusätzlich dargelegt werden, weshalb ein sofortiges gerichtliches Eingreifen erforderlich ist. Entsprechend selten sind solche Anträge in der Praxis erfolgreich.

Umso erfreulicher ist die Entscheidung für unseren Mandanten: Unsere Kanzlei konnte den Verwaltungsgerichtshof sowohl von den erheblichen rechtlichen Bedenken gegen die Einbeziehungssatzung als auch von der besonderen Eilbedürftigkeit überzeugen. Entscheidend war dabei das richtige Timing: Die Erteilung der für unseren Mandanten sehr belastenden Baugenehmigung für eine auf Grundlage der Satzung geplante Kfz-Werkstatt stand bereits unmittelbar bevor. Durch den erfolgreichen Eilantrag konnte verhindert werden, dass auf Grundlage der voraussichtlich unwirksamen Satzung mit dem Bau begonnen und vollendete Tatsachen geschaffen werden.

Die Entscheidung zeigt eindrucksvoll, dass es sich lohnt, auch gegen Einbeziehungssatzungen konsequent vorzugehen. Gerade wenn eine Baugenehmigung unmittelbar bevorsteht, kann ein gut begründeter Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO den entscheidenden Unterschied machen. Für unseren Mandanten konnten wir damit einen wichtigen Erfolg erzielen – und effektiven Rechtsschutz noch rechtzeitig sicherstellen.

 

Unsere Kanzlei berät und vertritt Bauherren, Nachbarn und Gemeinden bei baurechtlichen Fragestellungen, auch und gerade im Zusammenhang mit Satzungen und Bebauungsplänen. Sprechen Sie uns gerne frühzeitig an, damit wir Ihre Interessen bestmöglich vertreten können

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Agrar- und Verwaltungsrecht Sebastian Heidorn

Labbé Rechtsanwälte
E-Mail: heidorn@rae-labbe.de

Sebastian Heidorn

Rechtsanwalt