Die Immobilie im Zugewinnausgleich

Matthias Rappel Rechtsanwalt Verwaltungsrecht Familienrecht Erbrecht

Sofern Eheleute keine anderweitigen notariell beurkundeten vertraglichen Regelungen treffen, leben sie während der Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, § 1363 BGB. Die Zugewinngemeinschaft entsteht automatisch mit der Eheschließung und ist daher in der Praxis der häufigste Fall.

Dabei wird das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten, gleichgültig ob vor oder nach der Eheschließung erworben. Zum Ausgleich kommen nur die jeweiligen Zugewinne der Ehegatten für die Zeit der Ehe. Ob ein Zugewinn erzielt wurde, ist bei jedem Ehegatten gesondert zu betrachten, indem die Differenz zwischen dem jeweiligen Anfangs- und dem jeweiligen Endvermögen abgestellt wird.

Dieser Ausgleichsmechanismus kann durch entsprechende ehevertragliche Regelungen zum Güterrecht (Wahl eines anderen Güterstandes / Modifikation des Güterstandes) abbedungen werden.

Vereinfacht dargestellt bedeutet das:

Hatte ein Ehegatte bei Eheschließung ein Anfangsvermögen von € 100.000,00 und zum Zeitpunkt der Ehescheidung ein Endvermögen von € 200.000,00, ergibt sich ein Zugewinn des Ehegatten von € 100.000,00. Von diesem Betrag steht dem anderen Ehegatten die Hälfte, also € 50.000,00, zu. Umgekehrt ist selbstverständlich auch der Zugewinn des anderen Ehegatten zu betrachten, von dem wiederum die Hälfte an den anderen Ehegatten abzuführen ist.

Soweit der theoretische Ansatz zum Zugewinnausgleich. In der Praxis zeigen sich aber immer wieder Probleme bei der konkreten Durchführung. Einhergehend mit dem in den letzten Jahren verstärkt zu beobachtenden Investitionstrend in Immobilien, aber auch beim Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft, treten häufig Probleme bei Ermittlung des konkreten Zugewinnausgleichs auf.

Die praxisrelevantesten Probleme sind:

  • Bewertung von Immobilienbesitz zu den jeweiligen Stichtagen ( Eheschließung und Ehescheidung). Von besonderer Relevanz ist hier die korrekte Bewertung von sog. „Bauerwartungsland“.
  • Latente Steuerlast bei der Veräußerung von Immobilienbesitz.
  • Immobilienvermögen als sog. „Zurechnungsvermögen“. Gemeint ist hier privilegiertes Vermögen i.S.d. § 1374 Abs. 2 BGB, also solches, welches ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt. Grundsätzlich wird derartiges Vermögen sowohl dem Anfangs- als auch dem Endvermögen zugerechnet. Auf den ersten Blick kommt es also zu keinem Zugewinnausgleich, da keine Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen besteht. Tatsächlich ist aber, verstärkt durch die in den letzten Jahren eingesetzte Flucht in Sachwerte, beim Großteil des Grundbesitzes in den letzten Jahren eine Wertsteigerung zu erkennen. Diese Wertsteigerung stellt eine potentiell ausgleichspflichtige Position in der Zugewinnbilanz dar.

Die dargestellten Probleme stehen beispielhaft für die tatsächlichen Schwierigkeiten, die sich im Laufe eines Güterrechtsverfahrens, bei dem Grundbesitz involviert ist, ergeben können. Dem bevollmächtigen Anwalt fordern Sie ein hohes Maß an Expertise im Bereich des Grundstücksrechts ab.

Durch unsere langjährige Erfahrung im Grundstücksrecht können wir auf einen breiten Erfahrungsschatz zurückgreifen, so dass Sie auch im Scheidungsverfahren davon profitieren und wir Ihnen helfen können; eine sach- und interessensgerechte Lösung für Ihren individuellen Fall zu finden. Auch bei einer beabsichtigten Heirat stehen wir Ihnen gerne beratend zu Seite, um die für Ihre individuelle Situation passenden ehevertraglichem Regelungen zur Wahl des Güterstandes bzw. zu dessen Modifikation gemeinsam mit Ihnen zu entwerfen.

Weitere Auskünfte erteilen:

Dr. Helmut Wölfel

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Telefon: 089/29058-116
E-Mail: woelfel@rae-labbe.de

 

Matthias Rappel

Rechtsanwalt
Verwaltungsrecht
Familienrecht
Telefon: 089/29058-118
rappel@rae-labbe.de