Die durch den Angriff auf die Ukraine im Februar 2022 entstandene Energiekrise einerseits und die von der Bundesregierung verfolgten Klimaziele andererseits haben und werden weiterhin zu steigenden Preisen für fossile Energieträger wie Öl und Gas führen. Wärmepumpen als Wärmeerzeuger werden daher weiter an Bedeutung gewinnen und sich vermutlich zum neuen Standard im Wohnungsbau entwickeln. Denn anders als viele klassische Heizungen kommt die Wärmepumpe ohne Verbrennungsprozess und damit ohne direkten CO2-Ausstoß aus. Klimaschädliche Abgase entstehen nur bei der Stromerzeugung, die – so zumindest der politische Plan –  mittelfristig vollständig regenerativ sein soll. Umso erstaunlicher ist, dass der Bundesgesetzgeber und die Landesgesetzgeber wichtige baurechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Wärmepumpen bislang nicht befriedigend gelöst haben. Leidtragende sind die Bauherren, die aktuell deshalb gezwungen sind, rechtliche Risiken einzugehen.

 

1.         Der richtige Standort für die Wärmepumpe:

1.1. Häufig werden Wärmepumpen in Vorgärten aufgestellt. In Gebieten mit Bebauungsplänen liegen Vorgartenflächen oftmals außerhalb der Baugrenzen oder jenseits von Baulinien, also in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen. Die etwa in § 23 BauNVO oder den Bebauungsplänen selbst enthaltenen Regelungen zur Bebauung derartiger Flächen helfen nicht immer weiter. Dies gilt etwa in Großstädten wie München, wo in der Regel sog. übergeleitete Bebauungspläne nach § 173 Abs. 3 BBauG und § 233 Abs. 3 BauGB existieren und deshalb § 23 BauNVO keine Anwendung findet. In diesen Fällen können in derartigen nicht überbaubaren Flächen Wärmepumpen nur errichtet werden, wenn Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt werden. Die Stadt München aber lehnt dies in den beschriebenen Fällen grundsätzlich ab, da man derartige Anlagen nicht in Vorgärten wünscht.

Um hier Klarheit zu schaffen und nicht zusätzliche unnötige Abhängigkeiten der Bauherren von den Genehmigungsbehörden zu schaffen, sollte der Bundesgesetzgeber bald reagieren und eine Sonderregelung ins BauGB aufnehmen. Vergleichbare Sonderregelungen im Zusammenhang mit der politisch propagierten Energiewende wurden zuletzt auch mit den §§ 248 und 249 BauGB geschaffen.

Bis zu einer gesetzgeberischen Klarstellung sollten Bauherren darauf achten, dass in den Eingabeplänen und der Baubeschreibung bei Bauanträgen die Art der Wärmepumpe, ihre Merkmale und Ausmaße und vor allem auch ihr Standort sauber beschrieben sind. Sollen Wärmepumpen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden, ist dem Bauantrag höchstvorsorglich auch ein Antrag auf Zulassung nach § 23 BauNVO oder Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes beizufügen.

1.2. Weiter war lange Zeit fraglich, ob für freistehende Wärmepumpen die in den Bauordnungen enthaltenen Abstandsflächenvorschriften für bauliche Anlagen Anwendung finden oder nicht. Diese Frage ist oftmals entscheidend dafür, ob etwa in Vorgärten oder Grenznähe derartige Anlagen überhaupt aufgestellt werden können. Denn die Bauordnungen sehen häufig Mindestabstände von 3,0 m zur Grundstücksgrenze vor.

Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob man freistehende Wärmepumpen als Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung ansieht und/oder sie unter die in den Bauordnungen üblicherweise enthaltenen Regelungen für sog. grenzprivilegierte Anlagen (etwa Grenzgaragen) subsumiert. Zu beiden Punkten zeigte sich in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung lange Zeit kein klarer Trend.

Zwischenzeitlich hat jedoch zumindest der bayerische Landesgesetzgeber durch die Art. 6 Abs. 4 S. 3 Nr. 4 BayBO klargestellt, dass Wärmepumpen und zugehörige Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 m über der Geländeoberfläche ohne Einhaltung von Abstandsflächen errichtet werden dürfen. Auch in anderen Bundesländern gibt es zwischenzeitlich ähnliche Regelungen.

 

2.         Entstehung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Wärmepumpen

Ebenfalls wichtig im Zusammenhang mit der Errichtung von Wärmepumpen ist, ob ihr Betrieb zur Entstehung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Lärm an den nächstgelegenen Immissionsorten, etwa den Fenstern von Wohn- und Schlafzimmern in der Nachbarschaft führt. Dies ist zwingend zu vermeiden, da derartige Anlagen dann entweder nicht genehmigt werden oder – in der Regel noch schlimmer – ihr Betrieb nach Errichtung auf Drängen der Behörden und/oder der Nachbarn eingestellt werden muss. Zuletzt häufen sich hier auf Ebene der Bauaufsichtsbehörden die Beschwerden gegen als zu laut empfundene Wärmepumpen in der Nachbarschaft.

Besondere Brisanz kommt diesen Thema deshalb zu, weil sich in der Rechtsprechung abzeichnet, dass die von Wärmepumpen ausgehenden Geräusche dem Anwendungsbereich der Technischen Anleitung Lärm (TA-Lärm) unterfallen und es dabei – anders als etwa bei den von notwendigen Garagen und Stellplätzen ausgehenden Lärm – keine Ausnahmen wegen Sozialadäquanz oder Ortsüblichkeit gibt (vgl. dazu etwa VGH Mannheim, Beschl. v. 30.01.2019, 5 S 1913/18). In der Folge fordert die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bei Wärmepumpen, die in einer kritischen Nähe zur Nachbarschaft aufgestellt werden, aus Gründen der Bestimmtheit für die nachbarschützenden Belange die Aufnahme von Immissionsschutzauflagen in die Baugenehmigung. Dabei werden insbesondere sog. zielorientierte Festlegungen des Lärmschutzes in Form von Beurteilungspegeln, die nicht überschritten werden dürfen, verlangt (vgl. dazu etwa VGH Mannheim aaO.; VG Würzburg Beschl. v. 25.09.2020, W 5 S 20.1135). Fehlen derartige Nebenbestimmungen in einer Baugenehmigung, kann diese aufgrund einer vom Nachbarn erhobenen Anfechtungsklage aufgehoben werden. In Fällen bereits errichteter Wärmepumpen oder wenn diese nachträglich – etwa im Zuge einer Modernisierung – ohne vorherige Erlangung einer Baugenehmigung aufgestellt wurden, drohen (auf Drängen der Nachbarn ergangene) behördliche Nutzungsuntersagungen oder Nutzungseinschränkungen. Dies gilt zumindest in denen Fällen, in denen eine kritische Nähe der Wärmepumpe zur Nachbarschaft besteht. Anhaltspunkte dafür, wann das der Fall ist, gibt ein Merkblatt des Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU), das bestimmte Mindestabstände in Abhängigkeit des Schalleistungspegels der Wärmepumpe und der Schutzwürdigkeit des Gebiets gibt. Bei einem als Stand der Technik zu bezeichnenden Schalleistungspegel von 50 dB(A) ergibt sich dabei etwa in einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO ein Mindestabstand von 13 m. Gerade in dicht besiedelten Ballungsräumen können diese Mindestabstände aber häufig nicht eingehalten werden. Zur Minimierung rechtlicher Risiken sind Bauherren in derartigen Umgebungen gut beraten, möglichst hochwertige und leise Modelle zu installieren oder über die Unterbringung im Gebäude oder eine Einhausung nachzudenken. Auch eine Nachtschaltung oder ein Nachtmodus sollte vorhanden sein, da in der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm deutlich niedriger als zur Tageszeit sind. In scheinbar kritischen Fällen sollte ein geeignetes Lärmschutzbüro bereits bei der Eingabeplanung für den Bauantrag beigezogen werden, um den optimalen Standort und Anlagentyp auszuwählen.

Zu sämtlichen rechtlichen Fragen rund um die Errichtung von Wärmepumpen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Patrick Bühring

Rechtsanwalt