Verwaltungsgerichtshof setzt Bebauungsplan „Am Inn – III“ der Gemeinde Nußdorf am Inn vorläufig außer Vollzug

Dr. Patrick Bühring

Bereits im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Inn – III“ der Gemeinde Nußdorf erhob die Kanzlei Labbé & Partner gegen den Bebauungsplanentwurf Einwände. Darin wurden die gemeindlichen Planungen zur Ausweisung eines Mischgebiets auf den im Eigentum der Gemeinde stehenden Flächen u.a. deshalb abgelehnt, weil das künftige Bebauungsplangebiet als faktisches Überschwemmungsgebiet eingestuft ist und bei einer weiteren Bebauung Nachteile für den Hochwasserschutz der Anlieger zu befürchten sind.

Die Gemeinde Nußdorf setzte sich jedoch über diese Einwände hinweg und erließ im April 2016 den streitgegenständlichen Bebauungsplan. Gegen diesen erhob die Kanzlei Labbé & Partner Normenkontrolle beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Nachdem Bauarbeiten für ein Vorhaben im Bebauungsplangebiet begonnen hatten, wurde ein Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes gestellt. Begründet wurde der Antrag damit, dass die Gemeinde – entgegen den gesetzlichen Verpflichtungen aus dem Wasserhaushaltsgesetz – gegen das Gebot der Erhaltung von Retentionsräumen verstoßen hat, weil keine überwiegenden Gründe für eine Bebauung gerade an dieser Stelle gegeben sind. Hinzu kommt, dass der Bebauungsplan auch keinerlei Vorkehrungen trifft, um den Verlust an Retentionsräumen auszugleichen.

Mit Beschluss vom 10.10.2016 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dem Antrag stattgegeben und den Bebauungsplan bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt (Az. 1 NE 16.1765).

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Dr. Patrick Bühring
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