Wichtiger Erfolg für landwirtschaftlichen Betrieb: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stoppt ein benachbartes Wohnbauvorhaben. Im Ergebnis wird die geplante Betriebserweiterung unseres Mandanten sogar in größerem Umfang als ursprünglich beantragt genehmigt.
Wenn neue Wohnhäuser immer näher an bestehende landwirtschaftliche Betriebe heranrücken, sind Konflikte häufig vorprogrammiert. Insbesondere bei tierhaltenden Betrieben können Geruchs- und Lärmimmissionen dazu führen, dass neue Wohnnachbarn Einschränkungen des landwirtschaftlichen Betriebs verlangen. Nicht selten geraten dadurch auch geplante Betriebserweiterungen in Gefahr.
Dass Landwirte solche Entwicklungen nicht ohne Weiteres hinnehmen müssen, zeigt ein von unserer Kanzlei erfolgreich vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geführtes Verfahren.
Hierbei konnten wir für einen landwirtschaftlichen Betrieb erreichen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Errichtung eines unmittelbar benachbarten Wohnhauses vorläufig stoppte. Im weiteren Verlauf wurde die geplante Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs genehmigt – sogar in größerem Umfang als ursprünglich beantragt.
1. Der Ausgangsfall: Wohnhaus unmittelbar neben einem landwirtschaftlichen Betrieb geplant
Unser Mandant betreibt am Ortsrand einer bayerischen Gemeinde einen landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieb. Zur Weiterentwicklung seines Betriebs plante er unter anderem die Errichtung einer Mehrzweckhalle mit Rindermaststall sowie eine Erweiterung der bestehenden Stallanlagen.
Zeitgleich sollte auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück ein neues Wohnhaus mit Garage entstehen.
Obwohl das Wohngebäude in unmittelbarer Nähe zu den bestehenden und geplanten landwirtschaftlichen Anlagen errichtet werden sollte, erteilte das zuständige Landratsamt hierfür eine Baugenehmigung.
Für unseren Mandanten hatte dies erhebliche Konsequenzen: Die Behörde stellte ihm in Aussicht, seine geplante Betriebserweiterung wegen der Schutzbedürftigkeit des neu genehmigten Wohnhauses nicht genehmigen zu können.
Allenfalls durch Vorlage eines aufwendigen und kostenintensiven Immissionsschutzgutachtens sollte der Landwirt nachweisen können, dass seine Betriebserweiterung mit der benachbarten Wohnnutzung vereinbar sei.
Damit drohte eine rechtlich und wirtschaftlich problematische Situation: Ein bestehender landwirtschaftlicher Betrieb sollte durch die Genehmigung eines neu hinzukommenden Wohnhauses in seinen konkreten Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt werden.
2. Erfolgreiche Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Unsere Kanzlei griff deshalb für den landwirtschaftlichen Betrieb die Baugenehmigung des benachbarten Wohnhauses an und beantragte verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz.
Im Mittelpunkt stand dabei das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Dieses verpflichtet Bauherren und Genehmigungsbehörden, die berechtigten Interessen benachbarter Grundstückseigentümer und Betriebe angemessen zu berücksichtigen.
Das Verwaltungsgericht Augsburg lehnte den Eilantrag zunächst ab. Es hielt das genehmigte Wohnhaus insbesondere unter Berücksichtigung seiner Lage am Ortsrand für zulässig. Gegen diese Entscheidung legten wir Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein. Dieses Rechtsmittel hatte Erfolg, denn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bewertete die Sach- und Rechtslage anders und ordnete einen Baustopp für das benachbarte Wohnbauvorhaben an.
Damit war ein entscheidender Schritt zur Sicherung der betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten unseres Mandanten erreicht. Der Fall verdeutlcht die besondere Bedeutung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots bei heranrückender Wohnbebauung.
Landwirtschaftliche Betriebe verursachen naturgemäß Emissionen. Insbesondere bei der Tierhaltung lassen sich Gerüche, Geräusche und andere betriebstypische Auswirkungen nicht vollständig vermeiden.
Wer ein Wohnhaus in unmittelbarer Nähe zu einem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb errichten möchte, muss deshalb die vorhandene landwirtschaftliche Nutzung und die damit verbundenen ortsüblichen Beeinträchtigungen grundsätzlich berücksichtigen.
Das gilt insbesondere in dörflich geprägten Gebieten.
- 5 Abs. 1 Satz 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmt für Dorfgebiete ausdrücklich, dass auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen ist.
Geschützt ist dabei nicht nur der vorhandene Betriebsbestand. Auch hinreichend konkretisierte, realistische und rechtlich zulässige Erweiterungsmöglichkeiten können bei der Beurteilung neuer Bauvorhaben zu berücksichtigen sein.
Eine lediglich theoretisch denkbare oder völlig unbestimmte Betriebserweiterung reicht hierfür allerdings nicht aus. Für landwirtschaftliche Betriebe ist es daher besonders wichtig, geplante Erweiterungen frühzeitig zu konkretisieren und möglichst auch genehmigungsrechtlich abzusichern.
3. Geruchsimmissionen: Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls
Eine wesentliche Rolle spielte in dem Verfahren die Beurteilung der Geruchsimmissionen aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung.
Für das geplante Wohnhaus war eine überschlägige Geruchsausbreitungsberechnung erstellt worden. Diese ergab eine Geruchsstundenhäufigkeit von rund 18 Prozent der Jahresstunden.
Der für Dorfgebiete nach Anhang 7 der TA Luft 2021 grundsätzlich vorgesehene Immissionswert liegt bei 15 Prozent.
Allerdings dürfen solche Immissionswerte nicht losgelöst von den konkreten örtlichen Verhältnissen betrachtet werden.
Insbesondere bei bereits bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben und einer entsprechenden Vorbelastung können die Schutzwürdigkeit der hinzukommenden Wohnnutzung sowie die Umstände des Einzelfalls eine differenzierte Bewertung erforderlich machen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können dabei auch Zwischenwerte in Betracht kommen.
Die rechtliche Beurteilung darf sich deshalb nicht auf einen schematischen Vergleich rechnerischer Immissionswerte beschränken. Entscheidend ist vielmehr, welche Geruchsbelastungen unter Berücksichtigung der vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzung, der örtlichen Verhältnisse und der Schutzwürdigkeit des neuen Wohngebäudes im konkreten Einzelfall zumutbar sind.
4. Was landwirtschaftliche Betriebe bei heranrückender Wohnbebauung beachten sollten
Die zunehmende Wohnbebauung am Ortsrand stellt viele landwirtschaftliche Betriebe vor erhebliche Herausforderungen.
Neue Wohnhäuser können Konflikte wegen Gerüchen, Lärm, Staub oder landwirtschaftlichem Verkehr auslösen. Besonders kritisch wird es, wenn dadurch bereits geplante Investitionen oder Erweiterungen gefährdet werden.
Landwirtschaftliche Betriebsinhaber sollten deshalb frühzeitig prüfen lassen, welche Auswirkungen eine geplante Wohnbebauung auf ihren Betrieb haben kann.
Dabei sind insbesondere folgende Punkte wichtig:
- Bestehende Betriebsanlagen und Nutzungen dokumentieren: Die vorhandene Tierhaltung, Stallanlagen, Lagerflächen und sonstigen betrieblichen Einrichtungen sollten vollständig erfasst werden.
- Geplante Erweiterungen konkretisieren: Je konkreter und genehmigungsnäher eine Betriebserweiterung geplant ist, desto eher kann sie bei der rechtlichen Beurteilung benachbarter Bauvorhaben berücksichtigt werden.
- Immissionsrechtliche Situation prüfen: Geruchs-, Lärm- und sonstige Immissionen müssen unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse bewertet werden.
- Baugenehmigungen in der Nachbarschaft rechtzeitig überprüfen: Neue Wohnbauvorhaben können bestehende betriebliche Entwicklungsmöglichkeiten beeinträchtigen. Ob eine erteilte Baugenehmigung die Rechte des landwirtschaftlichen Betriebs ausreichend berücksichtigt, sollte frühzeitig geklärt werden.
- Rechtsschutzmöglichkeiten nutzen: Drohen durch ein benachbartes Bauvorhaben erhebliche Nachteile, kann insbesondere ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren erforderlich sein, um die eigenen Rechte rechtzeitig zu sichern.
Gerade im öffentlichen Baurecht ist frühzeitiges Handeln entscheidend. Werden neue Bauvorhaben erst nach ihrer Errichtung rechtlich überprüft, kann die Durchsetzung der eigenen Interessen erheblich erschwert sein.
Der von unserer Kanzlei erfolgreich vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geführte Rechtsstreit zeigt, dass das öffentliche Baurecht auch die berechtigten Interessen bestehender landwirtschaftlicher Betriebe schützt. Neue Wohnbebauung darf nicht ohne ausreichende Berücksichtigung der vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzung und ihrer konkret absehbaren Entwicklungsmöglichkeiten genehmigt werden.
Dabei kommt dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot eine zentrale Bedeutung zu.
Unsere Kanzlei berät und vertritt landwirtschaftliche Betriebe bei baurechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Fragestellungen. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der rechtlichen Begleitung landwirtschaftlicher Bauvorhaben, der Durchsetzung von Genehmigungsansprüchen sowie der Vertretung gegenüber Bauaufsichtsbehörden und vor den Verwaltungsgerichten.
Wir unterstützen Sie insbesondere bei der Genehmigung und Erweiterung landwirtschaftlicher Betriebsanlagen, bei Konflikten mit heranrückender Wohnbebauung sowie bei der rechtlichen Beurteilung von Geruchs- und sonstigen Immissionen.
Sprechen Sie uns frühzeitig an. Wir prüfen Ihre rechtlichen Handlungsmöglichkeiten und vertreten Ihre Interessen gegenüber Behörden und Gerichten.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Agrar- und Verwaltungsrecht Sebastian Heidorn
Labbé Rechtsanwälte
E-Mail: heidorn@rae-labbe.de

