HessVGH erlässt Hängebeschluss gegen Flurbereinigungsanordnung

Dr. Wolfgang Leitner

Die Kanzlei Labbé & Partner GbR vertritt beim Bau der Bundesautobahn A 44 Kassel-Herleshausen die Interessen von privaten Grundstückseigentümern und landwirtschaftlichen Betrieben. Einem existenzgefährdeten landwirtschaftlichen Betrieb wurde durch Beschluss der Flurbereinigungsbehörde vom 29.08.2017 der Besitz an landwirtschaftlichen Flächen für den Bau der Bundesautobahn entzogen. Dieser Beschluss wurde für sofort vollziehbar erklärt. Die Kanzlei Labbé & Partner hat für den landwirtschaftlichen Betrieb Widerspruch gegen den Beschluss eingelegt und beim Verwaltungsgerichtshof Kassel einen einstweiligen Rechtsschutzantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO eingereicht. Ziel des Antrags war die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Zugleich wurde eine Zwischenverfügung beantragt mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs herzustellen, bis der Hessische Verwaltungsgerichtshof über den einstweiligen Rechtsschutzantrag abschließend entschieden hat.

Der Hessische VGH hat mit Beschluss vom 29.03.2018 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zugunsten des landwirtschaftlichen Betriebs bis zur abschließenden Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wiederhergestellt. Dies bedeutet, dass die Bauarbeiten für die Autobahn jedenfalls auf den Grundstücken des landwirtschaftlichen Betriebs nicht beginnen konnten. Der VGH Kassel begründete seine Entscheidung u. a. damit, dass durch die bevorstehenden Bauarbeiten für den Betrieb eine Futtermittelknappheit droht und auch Erschwernisse mit der Verbringung der Gülle zu befürchten sind. Die Kanzlei Labbé & Partner GbR hatte dies durch eine substantiierte Stellungnahme des landwirtschaftlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. agr. Oberhauser untermauert und zur Überzeugung des Gerichts vorgetragen. Darüber hinaus sei nicht zur Überzeugung des Gerichts sichergestellt, dass die vom Baulastträger angebotenen Ersatzflächen zur Abwendung der Existenzgefährdung des Betriebs ausreichend seien. Bei dieser Sachlage hat das Gericht die Interessen des landwirtschaftlichen Betriebs an der weiteren Bewirtschaftung seiner Flächen vorläufig höher bewertet als das Interesse des Baulastträgers am Beginn der Bauarbeiten. Die endgültige Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bleibt noch abzuwarten und wird voraussichtlich in den nächsten Monaten ergehen.

 

Dr. Wolfgang Leitner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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